AGB

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nichtvorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

3. Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherung

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDVAnlagenfachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur überprüfung der fachgerechtenTransportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligenGegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an denErsatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nichtbevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass keinGegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, beiAuslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertigerZahlungsmittel zu bezahlen.Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist derMöbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung aufKosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§414 HGB, 346 ff BGB.

15. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des DeutschenMöbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitzoder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht